Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Tennisreisen der Beutnagel Sports Administration GmbH & Co. KG
1. Vertragsgegenstand
Die Beutnagel Sports Administration GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Veranstalter“) bietet Pauschalreisen im Sinne des § 651a BGB an, die insbesondere Flug, Unterkunft sowie sportliche Trainingsangebote (z. B. Tennisunterricht) enthalten. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Kunden (im Folgenden: „Reisender“).
2. Vertragsabschluss
Mit der Buchung bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Buchung bedarf der Schrift- oder Textform (z. B. E-Mail, Onlineformular).
3. Leistungen
Die vom Veranstalter geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung auf der Website und der Buchungsbestätigung. Nebenabreden und Leistungsänderungen bedürfen der Schriftform. Der Veranstalter ist berechtigt, nach Vertragsschluss notwendige Leistungsänderungen vorzunehmen, sofern diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
4.1.
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Der Reisende ist verpflichtet seine Mängelanzeige unverzüglich an die Reiseleitung vor Ort zur Kenntnis zu geben.
4.2.
Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung durch den Reisenden der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche noch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4.3.
Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder unmöglich ist. Wäre Abhilfe mit angemessenem Aufwand möglich und wird diese durch den Veranstalter innerhalb der Frist nicht erbracht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz für erforderliche Aufwendungen verlangen.
4.4.
Will ein Kunde den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels, sofern er erheblich ist, kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
5. Zahlung
Nach Vertragsschluss wird der Reisepreis insgesamt fällig.
6. Rücktritt durch den Reisenden / Nichtinanspruchnahme von Leistungen
6.1.
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt kann in Textform erklärt werden. Es gelten folgende pauschalierte Stornierungskosten:
- bis 60 Tage vor Reisebeginn: 20 %
- 59 bis 30 Tage: 40 %
- 29 bis 15 Tage: 60 %
- 14 bis 7 Tage: 80 %
- ab 6 Tagen oder bei Nichtantritt: 90 % des Reisepreises
6.2.
Dem Reisenden bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten. Der Veranstalter kann einen höheren Schaden geltend machen, insbesondere bei nicht stornierbaren Leistungen.
6.3.
Nimmt der Reisende einzelne Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung. Der Veranstalter bemüht sich um Erstattung ersparter Aufwendungen durch Dritte, sofern diese nicht unerheblich sind.
7. Ersatzteilnehmer
Der Reisende kann bis Reisebeginn verlangen, dass ein Dritter in den Vertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen nicht entspricht oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Es entstehen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 50 EUR zzgl. etwaiger Mehrkosten.
8. Nutzung der Sportanlagen / Verhalten / Beschädigungen
Die Nutzung von Trainings- und Sportanlagen am Reiseort erfolgt auf eigene Gefahr. Die Hausordnung des Hotels und der Sportanlagen ist zu beachten. Der Reisende haftet für von ihm verursachte Schäden an Einrichtungen, Sportmaterialien oder anderen Gästen. Der Veranstalter behält sich vor, bei groben Pflichtverletzungen (z. B. alkoholbedingtem Fehlverhalten) Teilnehmer von weiteren Trainings oder Leistungen auszuschließen.
9. Beschränkung der Haftung
9.1.
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben hiervon unberührt.
9.2.
Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), sofern diese in der Reiseausschreibung und Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise sind.
9.3.
Der Veranstalter haftet jedoch, wenn und soweit ein Schaden auf eine Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch den Veranstalter zurückzuführen ist.
9.4.
Die Teilnahme an Sport- und Freizeitaktivitäten erfolgt auf eigene Verantwortung des Reisenden, auch wenn diese Teil der Reiseleistungen sind. Der Reisende ist verpflichtet, Sportanlagen, Geräte und ggf. Fahrzeuge vor der Nutzung eigenverantwortlich zu überprüfen. Für Unfälle im Rahmen solcher Aktivitäten haftet der Veranstalter nur bei grober Fahrlässigkeit.
10. Informationspflichten zu Fluggesellschaften und Flugzeiten
10.1.
Gemäß EU-Verordnung 2111/2005 informiert der Veranstalter den Reisenden bei Buchung über die vorgesehene Fluggesellschaft.
10.2.
Ist diese bei Buchung noch nicht bekannt, informiert der Veranstalter über wahrscheinliche Fluggesellschaften. Sobald feststeht, welche Fluggesellschaft tatsächlich eingesetzt wird, wird der Reisende unverzüglich informiert.
10.3.
Bei Wechsel der Fluggesellschaft wird der Veranstalter alle zumutbaren Schritte unternehmen, den Reisenden hierüber schnellstmöglich zu informieren.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften / Grenzüberschreitende Reisen
11.1.
Der Veranstalter informiert den Reisenden vor Vertragsschluss über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Vorschriften des Zielgebiets.
11.2.
Gebühren für die Visabeschaffung sind im Reisepreis grundsätzlich nicht enthalten.
11.3.
Der Reisende ist für die Einhaltung dieser Vorschriften, das rechtzeitige Beschaffen der Reisedokumente und Impfungen sowie für Zoll- und Devisenvorschriften selbst verantwortlich. Nachteile, z. B. Rücktrittskosten, bei Nichteinhaltung gehen zu seinen Lasten, es sei denn, der Veranstalter hat schuldhaft unzureichend informiert.
11.4.
Wird der Veranstalter mit der Visabeschaffung beauftragt, haftet er nicht für die rechtzeitige Erteilung durch die diplomatische Vertretung, es sei denn, es liegt ein eigenes Verschulden vor.
12. Versicherungen
Der Veranstalter empfiehlt dem Reisenden dringend den Abschluss von entsprechenden Reiseversicherungen (bspw. gegen Rücktritt, Krankheit oder Gepäckverlust).
13. Geltendmachung von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Reiseleistung sind ausschließlich gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der geltenden Datenschutzgesetze. Die Datenschutzerklärung ist online einsehbar.
Außergerichtliche Streitbeilegung
Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Veranstalter verpflichtend würde, informiert der Veranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Veranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht. Ist der Reisende Kaufmann oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist der Sitz des Veranstalters Gerichtsstand.
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Regelungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.